ELTERNMITARBEIT
​Klassenelternschaft
Im 1. und 2. Jahrgang werden für jeweils zwei Schuljahre die Klassenelternvertreter und die Konferenzvertreter gewählt. Aufgabe der Elternvertreter ist es, die Interessen der Kinder zu vertreten und ein Bindeglied zwischen Elternhaus und Schule zu sein.
Die Aufgaben des Klassenelternvertreters sind in den §§ 88-96 NSchG genauer beschrieben.
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Schulelternrat
Der Schulelternrat setzt sich aus den Klassenelternvertretern an der Schule zusammen und konstituiert sich alle zwei Jahre neu und wählt neue Vorsitzende.
Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG genauer beschrieben. Dort werden verschiedene Themen erörtert, die die Schule betreffen.
Der Schulelternrat tagt zwei mal im Jahr.
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Konferenzen
Alle an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit beteiligten Personen wirken in den Konferenzen (§ 34 ff NSchG) in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
Für alle Konferenzen, Ausschüsse und den Schulvorstand gilt, dass persönliche Angelegenheiten vertraulich zu behandeln sind (§ 41 NSchG).
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Gesamtkonferenz
Sie beschäftigt sich mit Inhalten, die die ganze Schule betreffen: allgemeine Ordnungen, Bestimmungen und Grundsätze.
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Fachkonferenzen
Hier werden Themen erörtert, die die einzelnen Unterrichtsfächer betreffen.
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Klassenkonferenzen
Hier wird alle Angelegenheiten beraten und entschieden, die die Klasse oder einzelne SchülerInnen betreffen.
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Schulvorstand
An der Grundschule setzt sich der Schulvorstand jeweils zur Hälfte aus VertreterInnen der Erziehungsberechtigten und der Lehrerschaft zusammen. An Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften aus vier Mitgliedern aus der Elternschaft und vier Lehrkräften. Den Vorsitz hat immer die Schulleitung.
Der Schulvorstand entscheidet über die Ausgestaltung der Eigenverantwortlichkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
Wichtigste Aufgabe ist die Qualitätsentwicklung der Schule.